Zusam­men­arbeit zwi­schen Jugend­hilfe und Arbeits­för­derung verbessern

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Zusam­men­arbeit zwi­schen Jugend­hilfe und Arbeits­för­derung verbessern

Benach­tei­ligte und beein­träch­tigte junge Men­schen haben Schwie­rig­keiten, den Weg von der Schule in Aus­bildung und Arbeit zu finden. Zu etwa 80.000 Jugend­lichen und jungen Erwachsene haben die Arbeits­agen­turen, Job­center und die Jugend­hilfe den Kontakt verloren.

Wir sind der Meinung:

Durch ein Zusam­men­wirken zwi­schen auf­su­chenden Ange­boten der Jugend­hilfe und Maß­nahmen der Arbeits­ver­waltung kann der Übergang erleichtert werden. Die Zusam­men­arbeit zwi­schen der Arbeits­ver­waltung (SGB II und III) und der Jugend­hilfe (SGB VIII), zum Bei­spiel in Form von Jugend­be­rufs­agen­turen, muss dafür ver­bessert werden, um ent­kop­pelte junge Men­schen zu erreichen und in Aus­bildung und Arbeit zu bringen.

Unser For­mu­lie­rungs­vor­schlag für den Koalitionsvertrag:

Wir werden die Zusam­men­arbeit zwi­schen der Arbeits­ver­waltung (SGB II und SGB III) und der Jugend­hilfe (SGB VIII) durch eine ver­bind­li­chere Form von Absprachen in den Jugend­be­rufs­agen­turen ver­bessern. Dies gilt besonders bei Maß­nahmen für „schwer zu errei­chende junge Men­schen“ (§ 16 h SGB II). In die Zusam­men­arbeit am Übergang Schule — Beruf sollen künftig auch die all­ge­mein­bil­denden und berufs­bil­denden Schulen ein­be­zogen werden.

Laut einer Studie des DJI sind über 80.000 Jugend­liche und junge Erwachsene nicht mehr im Blick von Jugend­hilfe, Arbeits­agentur oder Job­center. Sie gelten als „ent­koppelt“, haben den Kontakt zu den Sozi­al­be­hörden abge­brochen oder sind „aus­sank­tio­niert“. Sie und viele andere junge Men­schen, die z.B. nach der Schule den Übergang in das Arbeits­leben (noch) nicht bewältigt haben, gehören zu der Gruppe der „schwer zu errei­chenden jungen Men­schen“ (§ 16 h SGB II). Für sie hat der Gesetz­geber mit dem 9. SGB II-​Änderungsgesetz am 1.8.2016 ein neues För­der­pro­gramm auf­gelegt, das auch in Form einer Pro­jekt­för­derung, also ohne eine Aus­schreibung der Maß­nahme, durch­ge­führt werden kann. Die Bun­des­agentur für Arbeit hat am 20.11.2018 „Ver­fah­rens­re­ge­lungen“ für die Anwendung des § 16 h SGB II in den Job­centern erlassen. Darin sind besondere Hin­weise zur Zusam­men­arbeit mit der kom­mu­nalen Jugend­hilfe ent­halten. Die Jugend­hilfe ist grund­sätzlich vor­rangig für die För­derung dieser Ziel­gruppe ver­ant­wortlich. Nur wenn sie tat­sächlich nicht (aus­rei­chend) tätig wird oder werden kann, können durch die Grund­si­cherung für Arbeit­su­chende „zusätz­liche Betreuungs- und Unter­stüt­zungs­leis­tungen“ (§ 16 h Abs. 1 SGB II) erbracht werden. Damit die För­derung der „schwer zu errei­chenden jungen Men­schen“ gelingt, muss die Zusam­men­arbeit in den Jugend­be­rufs­agen­turen über Rechts­kreis­grenzen hinweg ver­bessert werden. Die bestehenden Vor­schriften zur Koope­ration müssen kon­se­quent ange­wendet werden: § 13 Abs. 4 SGB VIII (Abstimmung); § 81 SGB VIII (Zusam­men­arbeit mit anderen Stellen); § 18 SGB II (Ört­liche Zusam­men­arbeit); § 9 Abs. 3 SGB III (Zusam­men­arbeit mit anderen Stellen). In Zukunft müssen auch die allgemein- und berufs­bil­denden Schulen in die Koope­ration ein­be­zogen werden.

Links:
Posi­ti­ons­papier der BAG KJS: „Nie­manden ver­loren geben! Der § 16 h SGB II und die Jugendhilfe“

„Ver­bes­serung der Zusam­men­arbeit im Übergang Schule – Beruf“ (LAG KJS NRW) 

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