Benachteiligte und beeinträchtigte junge Menschen haben Schwierigkeiten, den Weg von der Schule in Ausbildung und Arbeit zu finden. Zu etwa 80.000 Jugendlichen und jungen Erwachsene haben die Arbeitsagenturen, Jobcenter und die Jugendhilfe den Kontakt verloren.
Wir sind der Meinung:
Durch ein Zusammenwirken zwischen aufsuchenden Angeboten der Jugendhilfe und Maßnahmen der Arbeitsverwaltung kann der Übergang erleichtert werden. Die Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsverwaltung (SGB II und III) und der Jugendhilfe (SGB VIII), zum Beispiel in Form von Jugendberufsagenturen, muss dafür verbessert werden, um entkoppelte junge Menschen zu erreichen und in Ausbildung und Arbeit zu bringen.
Unser Formulierungsvorschlag für den Koalitionsvertrag:
Laut einer Studie des DJI sind über 80.000 Jugendliche und junge Erwachsene nicht mehr im Blick von Jugendhilfe, Arbeitsagentur oder Jobcenter. Sie gelten als „entkoppelt“, haben den Kontakt zu den Sozialbehörden abgebrochen oder sind „aussanktioniert“. Sie und viele andere junge Menschen, die z.B. nach der Schule den Übergang in das Arbeitsleben (noch) nicht bewältigt haben, gehören zu der Gruppe der „schwer zu erreichenden jungen Menschen“ (§ 16 h SGB II). Für sie hat der Gesetzgeber mit dem 9. SGB II-Änderungsgesetz am 1.8.2016 ein neues Förderprogramm aufgelegt, das auch in Form einer Projektförderung, also ohne eine Ausschreibung der Maßnahme, durchgeführt werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit hat am 20.11.2018 „Verfahrensregelungen“ für die Anwendung des § 16 h SGB II in den Jobcentern erlassen. Darin sind besondere Hinweise zur Zusammenarbeit mit der kommunalen Jugendhilfe enthalten. Die Jugendhilfe ist grundsätzlich vorrangig für die Förderung dieser Zielgruppe verantwortlich. Nur wenn sie tatsächlich nicht (ausreichend) tätig wird oder werden kann, können durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende „zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen“ (§ 16 h Abs. 1 SGB II) erbracht werden. Damit die Förderung der „schwer zu erreichenden jungen Menschen“ gelingt, muss die Zusammenarbeit in den Jugendberufsagenturen über Rechtskreisgrenzen hinweg verbessert werden. Die bestehenden Vorschriften zur Kooperation müssen konsequent angewendet werden: § 13 Abs. 4 SGB VIII (Abstimmung); § 81 SGB VIII (Zusammenarbeit mit anderen Stellen); § 18 SGB II (Örtliche Zusammenarbeit); § 9 Abs. 3 SGB III (Zusammenarbeit mit anderen Stellen). In Zukunft müssen auch die allgemein- und berufsbildenden Schulen in die Kooperation einbezogen werden.
Links:
Positionspapier der BAG KJS: „Niemanden verloren geben! Der § 16 h SGB II und die Jugendhilfe“
„Verbesserung der Zusammenarbeit im Übergang Schule – Beruf“ (LAG KJS NRW)