Neben der dualen Ausbildung ist die vollzeitschulische Ausbildung für einen erheblichen und wachsenden Anteil junger Menschen der Weg in das Berufsleben. Azubis in vollzeitschulischer Ausbildung können aber derzeit nur sehr eingeschränkt Angebote des Jugendwohnens wahrnehmen. Ihre Unterkunft im Jugendwohnen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend finanziert, da die Kosten für die sozialpädagogische Begleitung – als wesentlicher und notwendiger Bestandteil des Jugendwohnens – über die entsprechende BAföG-Härteverordnung in der Praxis sehr selten bewilligt werden.
Wir empfehlen:
Jugendwohnen muss für junge Menschen in vollzeitschulischer Ausbildung durch die Unterstützung mit BAföG bezahlbar sein. Deswegen muss die BAföG-Härteverordnung modernisiert und bundesweit einheitlich angewendet werden.
Unser Formulierungsvorschlag für den Koalitionsvertrag:
Duale Auszubildende, d.h. in vom BIBB anerkannten Ausbildungsberufen, erhalten zur Refinanzierung des Wohnheimplatzes Berufsausbildungsbeihilfe über die Arbeitsagentur (BAB). Auszubildende in rein schulischen Ausbildungsberufen, die häufig „systemrelevanten“ Ausbildungsberufen bzw. Berufen mit Fachkräftemangel wie Erziehung, Pflege, Gesundheitswesen etc. tätig sind, haben keinen Anspruch auf BAB, können jedoch zur Finanzierung des Wohnheimplatzes (Schüler-)BAföG beantragen. Aktuell ist die Nutzung des BAföG in den Jugendwohnheimen jedoch äußerst selten und wird von den BAföG-Ämtern noch seltener bewilligt. Um schulischen Auszubildenden einen besseren Zugang zum Jugendwohnen zu ermöglichen, müssen gesetzliche, politische und administrative Rahmenbedingungen geändert und/oder einheitlicher umgesetzt werden. Insbesondere muss darauf hingewirkt werden, dass die bestehende Härteverordnung zum BAföG bundesweit in allen Kommunen einheitlich angewendet werden – zugunsten der Anträge auf BAföG nach der Härteverordnung. Außerdem ist eine Novellierung der bestehenden Härteverordnung zum BAföG notwendig, die zuletzt 2001 überarbeitet wurde und immer noch Verweise auf das Gesetz für Jugendwohlfahrt (das 1991 vom SGB VIII abgelöst wurde) enthält. Zwischenzeitliche Modernisierungen, etwa mit Blick auf eine 2020 verbesserte Förderung für die Unterkunft von Auszubildenden im sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnen bis nun 27 Jahre über die Berufsausbildungsbeihilfe, sollten analog für die BAföG-Härteverordnung übernommen werden.
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